
Arztgeheimnis [medical privacy]
Teilweise auch als Patientengeheimnis bezeichnet oder, etwas umfassender verstanden, als Sozialgeheimnis. Wird im Recht umgesetzt als Verschwiegenheitspflicht, vgl. § 203 StGB: „Verletzung von Privatgeheimnissen“.
Die ca. 2.500 Jahre alte Regelung des Arztgeheimnisses ist rein mittelorientiert (pflichtenorientierter Ansatz), d.h. sie erlaubt keine Flexibilität oder nur bedingt Abwägung. Dagegen folgen die Pflichten aus der DSGVO einem neueren rechtlichen Regelungsverständnis (und einem konsequenialistischen Ansatz); die DSGVO verlangt, dass Mittel (Maßnahmen oder Handlungen) in Relation zu dem gesetzlich verfolgten Ziel oder Zweck ausgewählt und eingesetzt werden, d. h. Verschwiegenheit ist geboten, wenn sie dem Grundrechtsschutz dient, aber auch die Weitergabe (im StGB „Offenbarung“) kann geboten sein, wenn sie dem Grundrechtsschutz dient.