Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Anwendungen, die von den pflegebedürftigen Menschen alleine oder zusammen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (BfArM 2024). Auch die Kommunikation mit pflegenden Angehörigen und Pflegefachpersonen und Pflegehilfspersonen kann durch die Nutzung von DiPA verbessert werden. Die Anforderungen sind in § 40a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert.
DiPA wurden mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) am 9. Juni 2021 in der Sozialen Pflegeversicherung eingeführt (§§ 40a, 40b Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI).
Pflegebedürftige können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf die Versorgung mit einer DiPA stellen. Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer DiPA, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für DiPA nach § 40a SGB XI sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a SGB XI bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat (BfArM 2024).
Eine digitale Anwendung, die als DiPA zugelassen ist, hat ein Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich durchlaufen und im Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Pflegeanwendungen (DiPA-Verzeichnis) gelistet (BfArM 2204). Details zu diesem Verfahren regelt eine ergänzende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung – DiPAV).
Herstellende und Nutzenden können hier mehr Informationen zu DiPA finden:
DiPA-Leitfaden (Stand 11.10.2023, Version 1.2)