
Informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet „die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“, so das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil 1983, Randnummer 147. Die Reichweite des „grundsätzlich“ war schon immer fraglich, aber spätestens mit der EU-weiten Vollharmonisierung in der DSGVO gibt es keine Rangordnung mehr zwischen den Rechtsgründen, also auch keinen Vorrang der Selbstbestimmung durch Einwilligung.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitetes Grundrecht. Es stärkt die Autonomie einer Person im Umgang mit ihren personenbezogenen Daten.